"Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit"

Fallstricke für eBay-Händler

15.12.2010

Rechtsprechung zweischneidig

Dem Gericht ist insofern zuzustimmen, als es sich eigentlich von selbst versteht, dass es sich, wenn von einem deutschen Internetshop Markenware angeboten wird, tatsächlich um Originalware handelt. Doch die gesamte Rechtsprechung zum Thema Originalware oder "garantiert echt" ist sehr zweischneidig. Auf der einen Seite bekommen sowohl eBay-Händler als auch neuerdings "normale" Internethändler ein erhebliches Problem, wenn sie ihre Markenware derart bewerben. Auf der anderen Seite wissen wir aus der Beratungspraxis, dass der Verbraucher, der sich für diese Waren im Internet interessiert, die Aussage durchaus schätzt, wenn hervorgehoben darauf hingewiesen wird, dass es sich garantiert um echte und Originalware handelt. So haben uns Mandanten durchaus berichtet, dass es regelmäßig Nachfragen gibt, wenn auf diesen Umstand nicht gesondert hingewiesen wird.

Unabhängig davon müssen wir zurzeit empfehlen, entsprechende Aussagen, wie "100 % Originalware" oder "garantiert echt" nicht zu verwenden. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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