Tipps für die Praxis

FAQs zur neuen Verpackungsverordnung

10.02.2009

Welche Unternehmen sind zur Vollständigkeitserklärung verpflichtet?

Zur Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind alle Unternehmen, die in Deutschland mit Ware befüllte Verpackungen für private Endverbraucher bereitstellen. Dies gilt branchenunabhängig für Hersteller, Importeure sowie für Eigenmarken des Handels. Als private Endverbraucher im Sinne der Verordnung gelten Haushalte und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, zum Beispiel Gaststätten, Kantinen, karitative Einrichtungen, Kinos oder Sportstadien sowie kleine landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, deren Verpackungsmengen keine der festgelegten Bagatellmengen überschreitet. Diese liegen bei 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe, Karton sowie 30.000 kg bei Leichtverpackungen. Liegen alle Verpackungsmengen eines Unternehmens unter diesen Bagatellmengen, muss eine Vollständigkeitserklärung nur auf Anordnung der zuständigen Landesbehörden erstellt werden.

Muss in der Vollständigkeitserklärung nur die Materialart erfasst werden, die über der Bagatellmenge liegt?

Nein. Sobald eine Materialart die Bagatellmenge überschreitet, müssen alle Verpackungsmaterialien erfasst werden.

Zur Startseite