Gut gemeint, aber schiefgegangen

Fehlgriff mit fatalen Folgen

14.10.2011

Gerät falsch bedient

An einem arbeitsfreien Sonntag besuchte die Arbeitnehmerin eine Freundin, die ebenfalls als Reinigungskraft in der Arztpraxis arbeitete und direkt im Praxisgebäude wohnt. Die Arbeitnehmerin hörte einen Signalton, der von dem Kernspintomografen in der Arztpraxis ausging. Sie betrat die Praxis und begab sich zur Steuereinheit des Gerätes. In der Absicht, den Alarmton auszuschalten, drückte die Arbeitnehmerin einen größeren roten Knopf. Die Arbeitnehmerin kannte sich aber weder mit dem Gerät an sich aus, noch konnte sie die englischen Begriffe wie "alarm silence", "system off" oder "magnet stop" einordnen.

Durch die Fehlbedienung entstand an dem Kernspintomografen ein Schaden in Höhe von 30.843,01 Euro.

Das LAG Niedersachsen begrenzte die Haftung der Arbeitnehmerin auf einen Betrag in Höhe von 3.840,00 Euro. Die Arbeitnehmerin handelte zwar schuldhaft, nämlich fahrlässig und hat so das Eigentum ihrer Arbeitgeber verletzt. Sie kann sich im vorliegenden Fall aber auf die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung berufen, da ihr Verhalten als betrieblich veranlasst eingestuft wurde. Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag übertragen bekommt, oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und dem betrieblichen Wirkungskreis des Arbeitnehmers stehen. Im vorliegenden Fall fühlte sich die Arbeitnehmerin verpflichtet, ihren Arbeitgebern zu helfen. Irrelevant ist, dass dieser Vorgang außerhalb ihrer Arbeitszeit geschah.

Dennoch wird das Verhalten der Arbeitnehmerin von den Gerichten als grob fahrlässig eingestuft. Im vorliegenden Fall hätte sie keinesfalls wahllos einen der Knöpfe drücken dürfen, deren Funktion sie nicht kannte, sondern hätte den Arbeitgeber zum Beispiel telefonisch verständigen müssen. Trotzdem ist die Arbeitnehmerin nicht zu vollem Schadenersatz verpflichtet.

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