Wichtig für Systemhäuser

Fristen bei Wartungsverträgen

17.06.2008

II. Fristen bei Abschluss eines Wartungsvertrags

Komplizierter gestaltet sich die Fristbestimmung, wenn das Systemhaus und der Kunde einen Wartungsvertrag geschlossen haben. Wartungsverträge sind gesetzlich nicht typisiert, weshalb die Rechte und Pflichten der Parteien maßgeblich von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen. So kann sich hinter einem Wartungsvertrag lediglich eine verlängerte Gewährleistungsfrist verstecken, es kann aber auch ein Garantievertrag vorliegen, in dem der Händler dem Käufer eine bestimmte Funktionsfähigkeit eines Systems garantiert und dafür verschuldensunabhängig haftet.

Die häufigste Variante, die hier auch behandelt wird, ist jedoch eine Art erweiterte Gewährleistung, die neben einer Fehlerbehebung während der Vertragslaufzeit oft auch Telefonsupport mit umfasst. Solche Verträge sind in die gesetzliche Systematik als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren, gerichtet auf Wiederherstellung und Erhaltung eines möglichst wenig fehleranfälligen Zustands (Sprau in: Palandt, vor § 631, Rn. 22).

Problematisch bei Wartungsverträgen ist, dass zwar stets eine Vertragslaufzeit vereinbart wird, jedoch häufig keine konkreten Reaktionszeiten ausgemacht werden. Die Bestimmung der Leistungsfrist bereitet daher praktische Schwierigkeiten, denn von sofortiger Reaktion des Dienstleisters, bis hin zu einem Bemühen, das mehrere Tage auf sich warten lässt, ist alles denkbar. Ist vertraglich keine Reaktionsfrist vereinbart, so muss diese durch Auslegung aus dem Vertrag ermittelt werden. Anhaltspunkte können bestimmte Formulierungen, wie "sofort", "baldigst" oder "zeitnah" sein. Eine Handlungsfrist kann sich aber auch aus dem Zweck des Vertrags ergeben: wenn dieser darauf gerichtet ist, die Arbeitsfähigkeit eines ganzen Unternehmens zu sichern und das dem Vertragspartner bekannt ist, dürfte eine Woche Reaktionszeit zu lange sein. Aber auch aus einem besonders hohen Preis kann sich durch Auslegung ergeben, dass kurze Reaktionszeiten geschuldet sind. Kann der Leistungszeitpunkt weder aus der Formulierung, noch aus den äußeren Umständen des Vertrags ermittelt werden, greift die gesetzliche Vermutung des § 271 I BGB, wonach eine Leistung im Zweifel sofort verlangt werden kann, also sofort fällig ist. Wenn dann trotz Mahnung nicht rechtzeitig geleistet wird, ist der Dienstleister zum Schadensersatz verpflichtet.

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