Besonderheiten beachten

Gang zum Arbeitsgericht? Vorher informieren!

26.02.2010

Beschleunigungsgebot

In § 9 I ArbGG ist eigens ein Beschleunigungsgebot für arbeitsgerichtliche Verfahren normiert. So muss z.B. gemäß § 47 I ArbGG eine Klage nur innerhalb einer Mindestfrist von einer Woche vor dem Termin zugestellt sein oder beträgt gemäß § 59 ArbGG die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil ebenfalls nur eine Woche.

Zunächst ist eine Verhandlung zum Zweck der gütlichen Einigung anzusetzen (Güteverhandlung) nach § 54 ArbGG. Bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis bzw. zur Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis beendet sei, wäre bei Bestehen eines für den jeweiligen Ausbildungszweig gebildeten Ausschusses gemäß § 111 II 5 ArbGG zunächst ein außergerichtliches Güteverfahren zu versuchen.

Gemäß § 10 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern bzw. Zusammenschlüsse solcher Verbände parteifähig, auch wenn diese häufig nichtrechtsfähige Vereine sind.

Vor den Arbeitsgerichten kann die Partei gemäß § 11 I ArbGG den Rechtsstreit selbst führen oder sich von jeder prozessfähigen Person - außer den nach § 11 III ArbGG ausgenommenen Personen - vertreten lassen (z.B. Rechtsbeistände und Steuerberater). Dabei können sich die Parteien auch von befugten Vertretern von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden vertreten lassen.

Vor dem Landesarbeitsgericht können § 11 II 2 ArbGG außer Anwälten auch noch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen als Prozessbevollmächtigte auftreten. Gemäß § 11 II 1 ArbGG besteht uneingeschränkter Anwaltszwang vor dem Bundesarbeitsgericht.

Gemäß § 12a I ArbGG besteht im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei. Hierauf ist vor Mandatsabschluss gemäß § 12a I 2 ArbGG hinzuweisen. Der Ausschluss der erstinstanzlichen Kostentragung im Arbeitsprozess gilt analog auch für die materielle Kostentragungspflicht im außergerichtlichen Bereich für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

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