Ehefrau zieht den Kürzeren

Geliebtentestament nicht immer sittenwidrig

27.03.2009

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen zu der Frage, ob der Erblasser das Testament ausschließlich errichtet habe, um die Lebensgefährtin für geschlechtliche Beziehungen zu belohnen und sie zu deren Fortsetzung zu bestimmen, oder ob er mit ihr in nichtehelicher Gemeinschaft gewohnt habe, kündigte das Amtsgericht sodann an, der Lebensgefährtin den beantragten Erbschein zu erteilen, weil die Beweisaufnahme für eine Sittenwidrigkeit nichts erbracht habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Erblasser zumindest über 17 Jahre hinweg mit der Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau und der Tochter gegen diesen Beschluss das hat das Oberlandesgericht nun in letzter Instanz zurückgewiesen, so Henn. Bereits seit 1970 vertrete der BGH die Auffassung, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren; vielmehr greife die Sittenwidrigkeit eines Testaments nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann ein, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. Dies sei nach den Erkenntnissen der Vorinstanzen jedoch nicht der Fall.

Hinsichtlich des zweiten Aspektes des "Geliebtentestaments", der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen, gelte, dass das Erbrecht des BGB vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht sei, der seinerseits unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes stehe. In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, werde ein Erblasser - was die Rechtsbeschwerde verkennt - regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahestanden und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers gehe grundsätzlich vor.

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