Gewährleistung: Wie man das Risiko minimiert

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Fragen der Gewährleistung spielen in der Praxis für den IT-Handel eine große Rolle. Im Bereich des Business-to-Business gelten neben den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch noch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Dieses Gesetz hält für manchen Kunden Überraschungen bereit. Die Kenntnis der Untersuchungs- und Rügepflichten beim Handelskauf gehört zu der Grundausrüstung des IT-Handels bei der Diskussion um die Gewährleistung.

Unverzügliche Anzeige von Mängeln

Für Kaufleute sind die Regelungen des Handelskaufs gemäß §§ 373 ff. HGB anzuwenden. Ist ein Kaufvertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, sehen die §§ 377, 378 HGB besondere Obliegenheiten des Käufers vor, falls die Ware zwar pünktlich, aber nicht ordnungsgemäß geliefert wird (Untersuchungs- und Rügepflicht). Nur unter Berücksichtigung dieser Vorschriften kann ein Kaufmann als Kunde seine Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüche erhalten. Beachtet ein Kunde diese gesetzlichen Obliegenheiten nicht, muss er tatsächlich erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.

Sobald der Verkäufer seine Ware abgeliefert hat, diese somit in den Machtbereich des Käufers gelangt ist und der Käufer die tatsächliche Möglichkeit der Untersuchung hat, ist die Ware auf Mängel zu untersuchen.

Allein die Kenntnis von Mängeln der Ware ist jedoch noch nicht wirklich ausreichend. Der Käufer erhält seine Gewährleistungsrechte allein durch die rechtzeitige Rüge der Mängel gegenüber dem Verkäufer.

Offene und versteckte Mängel

Die Regelungen des HGB unterscheiden zwischen offenen und verdeckten Mängeln. Ein offener Mangel ist bereits mit der Untersuchung der abgelieferten Ware erkennbar, ein versteckter Mangel wird erst später offenkundig. Diese Differenzierung ist in der Praxis von großer Bedeutung, da bei Versäumung der Rüge eines offenen Mangels die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 2 HGB). Mängelansprüche entfallen dann.

Nicht nur reine Sachmängel, also die Fehlerhaftigkeit der Ware, sind im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflichten zu beachten. Erfasst werden von der Untersuchungs- und Rügepflicht auch Mengenfehler (Quantitätsmangel) und die Lieferung einer anderen Ware als die bestellte (Aluidlieferung).

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