Gewährleistung: Wie man das Risiko minimiert

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Gravierende Folgen für den IT-Fachhändler

Rügt der IT-Fachhändler fristgerecht, so bleiben seine Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Ware oder Falschlieferung erhalten. Handelt es sich um eine Minderlieferung, so kann er weiterhin Erfüllung fordern. Liegt eine genehmigungsfähige Mehrlieferung vor, so ist der Käufer zur Zurückweisung der Mehrlieferung verpflichtet, bei einer Minderlieferung besteht weiterhin ein Erfüllungsanspruch hinsichtlich der noch ausstehenden Ware.

Ist jedoch nicht ordnungsgemäß gerügt worden, entstehen erhebliche Nachteile für den IT-Fachhändler. Die gelieferte Ware gilt nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Die Folgen dieser Genehmigungsfiktion sind gesetzlich nicht näher geregelt und in vielerlei Hinsicht umstritten.

Zum einen verliert der Käufer nicht nur sein Gewährleistungsrecht, sondern auch die Möglichkeit der Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB und die Rechte aus §§ 320ff. BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Rücktrittrecht).

Liegt eine Minderlieferung vor, so gilt diese als genehmigt und der Verkäufer kann den vollen Kaufpreis verlangen. Der Verkäufer behält auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Rüge alle seine Rechte aus dem Vertrag.

Bei der Lieferung einer wertvollen falschen Waren- oder Zu-vielLieferung durch den Verkäufer ist streitig, inwieweit dieser nun den geleisteten Mehrwert verlangen kann. Es wird aber zum Teil die Meinung vertreten, dass der Verkäufer einen höheren Kaufpreis verlangen kann.

Fazit

Die Untersuchungs- und Rügepflicht bei einem beiderseitigen Handelskauf birgt für den Käufer ein sehr hohes Risiko. Bereits kleine Nachlässigkeiten können enorme Folgen für die Gewährleistungsansprüche des Käufers haben und sich finanziell für ihn erheblich negativ auswirken. Nur die sofortige Untersuchung der gelieferten Ware schafft Sicherheit!

Die §§ 377 ff. HGB bringen dem Verkäufer hingegen eine Reihe von Vorteilen. Die Verjährungsfristen werden extrem verkürzt. So kann der Verkäufer bereits kurz nach Ablieferung einen Kauf als "abgeschlossen" ansehen, da die Wahrscheinlichkeit der Gewährleistungsansprüche gegen ihn von diesem Zeitpunkt an geringer wird. Bei Auftreten von Mängeln erleichtert ihm die kurze Fristsetzung eine frühe Nacherfüllung oder frühzeitige Abwehr von unberechtigten Mängelansprüchen.

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