Gewährleistung: Wie man das Risiko minimiert

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Inhalt der Rüge muss Mängel aufzeigen

Bei der Mängelanzeige handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die ihre Rechtswirkung erst mit Zugang entfaltet. Die Verlustgefahr der Anzeige trägt in diesem Fall daher der Käufer. Lediglich das Verzögerungsrisiko ist ihm bei rechtzeitiger Absendung gemäß § 377 Abs. 4 HGB abgenommen.

Der Inhalt der Mängelanzeige muss so beschaffen sein, dass die Mängel zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so genau beschrieben werden, dass der Verkäufer sie richtig einschätzen und danach seine Dispositionen treffen kann. Gibt es technische Normen, die die Lieferung umschreiben, so muss auch die Mängelanzeige verdeutlichen, in welchem Umfang die gelieferte Ware von diesen abweicht.

Spätere Ergänzungen einer irrtümlich unvollständigen Mängelrüge sind nur dann möglich, wenn sie ebenfalls noch fristgerecht erfolgen, also auch unverzüglich nach Ablieferung. Besteht aber der Verdacht, dass es sich um einen Serienschaden handelt, so ist die Rüge auch noch dann rechtzeitig, wenn die Häufung der Mängelanzeigen diesen Schluss nahe legt.

Rügelast des Fachhändlers

Die Rügelast trifft auch den IT-Fachhändler in einer Absatzkette. Dieser kann daher grundsätzlich nicht abwarten, bis sein kaufmännischer Kunde die Ware nach Mängeln untersucht hat. Findet der Kunde und Zweitkäufer bei seiner Untersuchung Mängel und rügt diese beim IT-Fachhändler, so sind die Gewährleistungsrechte des IT-Fachhändlers gegenüber dem Distributor zumeist erloschen, da er die Untersuchungs- und Rügepflicht seinerseits nicht eingehalten hat.

Teilweise kann der Händler auf Grund stillschweigender oder ausdrücklicher Parteivereinbarung von dieser Obliegenheit befreit sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der IT-Fachhändler an den Zweitkäufer schnell weiterleiten muss oder gar eine Durchlieferung direkt vom Lieferanten an den Zweitkäufer erfolgt. Jedoch muss sich in diesen Fällen der IT-Fachhändler eine nicht fristgerechte Rüge des Zweitkäufers zurechnen lassen, sodass in diesem Fall ebenfalls die Gewährleistungsrechte gegenüber dem ursprünglichen Lieferanten erlöschen.

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