Zahlreiche Ausnahmen

GmbH-Geschäftsführer - und er haftet doch …

27.02.2009
Der GmbH-Geschäftsführer haftet sehr wohl für Verbindlichkeiten der Firma. Fälle aus der Praxis von Dr. Norbert Gieseler.

Zwar haftet der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Von diesem Grundsatz haben der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung jedoch einige Ausnahmen gemacht, die im Nachfolgenden dargestellt werden sollen. Hierbei wird nicht Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, sondern die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Problemgestaltungen dargestellt:

I. Zivilrechtliche Haftungstatbestände

1. Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH

a) § 11 Abs. II GmbHG

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Gläubigern der GmbH für alle die Geschäfte, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH-Satzung bis zur Eintragung der GmbH im Handelsregister veranlasst hat. Hierbei ist es nicht maßgebend, ob er sie selbst veranlasst oder einen Dritten beauftragt, ein solches Geschäft abzuschließen.

Für diese Geschäfte kann ein Gläubiger der GmbH also neben der GmbH in Gründung den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Diese Haftung des GmbH-Geschäftsführers erlischt mit Eintragung der GmbH. Der Geschäftsführer muss sich daher darüber im Klaren sein, ob er bereit ist, vor Eintragung der GmbH für diese bereits zu handeln. Das Risiko realisiert sich dann, wenn die Eintragung der GmbH scheitert.

Kauft beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH nach notarieller Beurkundung der GmbH-Satzung, aber vor Eintragung der GmbH im Handelsregister für die GmbH Waren ein, haftet er für die Zahlung des Kaufpreises auch mit seinem Privatvermögen. Erst mit Eintragung der GmbH im Handelsregister erlischt diese Haftung.

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