Zahlreiche Ausnahmen

GmbH-Geschäftsführer - und er haftet doch …

27.02.2009

Bei Liquiditätsschwierigkeiten darf der Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder als Teilbetrag auszahlen. Aus den verbleibenden Mitteln muss er die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Das Gleiche gilt natürlich sinngemäß für den Solidaritätszuschlag.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der in Haftung genommene Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt einwendet, er sei für die Abführung der Lohnsteuer nicht zuständig gewesen. Dieses Argument greift nur bedingt. Soweit es mehrere Geschäftsführer gibt und eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der jeweiligen Geschäftsgebiete, kann sich der Geschäftsführer, der nicht für den Bereich der Finanzen und Steuern zuständig ist, grundsätzlich auf das fehlende Verschulden berufen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung von einer Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer, zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführer im Ganzen, ausgeht. Insbesondere kann die erkennbar schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder auch die Person des handelnden Geschäftsführers zu einer Überwachung Veranlassung geben. In diesem Zusammenhang ist daher eine eindeutige und schriftliche Regelung der Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern unbedingt erforderlich, die aber dennoch eine Überwachungsverpflichtung verbleiben lässt.

Die gleiche Problematik stellt sich natürlich bei der Zuständigkeit eines Buchhalters. Auch dieser muss überwacht werden. Im Fall einer Krise einer GmbH muss der Geschäftsführer sich selbst um die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten kümmern.

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