Zahlreiche Ausnahmen

GmbH-Geschäftsführer - und er haftet doch …

27.02.2009

III. Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch gemäß §§ 823 Abs. II BGB i. Verb. m. 266 a) StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden.

Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil, da die GmbH dieses Geld genauso wie die Lohnsteuer als Fremdgeld für den Arbeitnehmer hält und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger abzuführen hat.

Der GmbH-Geschäftsführer muss daher im Falle eines Liquiditätsengpasses darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Sollte dies nicht möglich sein, muss mit dem Arbeitnehmer eine Reduzierung von dessen Gehalt vereinbart werden. Die Haftung auf die Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird. (oe)

Der Autor Dr. Norbert Gieseler ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Erbrecht und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Kontakt:

Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 24437-0, Fax: 0911 24437-99, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

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