Nutzer müssen aufpassen

Google Analytics – bis zu 50.000 Euro Bußgeld

12.10.2012
Datenschutzbehörden überprüfen derzeit verschiedene Webseiten, die Google Analytics nutzen. Deswegen sollten Unternehmen jetzt unbedingt bestimmte Maßnahmen umsetzen.
Betreiber einer Website müssen für einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics sorgen.
Betreiber einer Website müssen für einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics sorgen.
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Webanalyse-Tools wie Google Analytics sind für viele Webseiten- und Online-Shop-Betreiber unverzichtbar. Sie ermitteln, wer wie oft welche Seiten und Unterseiten besucht, wie lange der Besucher dort verweilt und welche Funktionen er nutzt. Die Auswertung dieser Informationen wiederum ermöglicht es dem Webseitenbetreiber, Erkenntnisse über die Funktionalität und Attraktivität seiner Homepage zu erlangen und seine Prozesse entsprechend zu optimieren.

Problematisch ist hieran nur, dass bei der Ermittlung all dieser Daten auch die IP-Adresse des jeweiligen Besuchers gespeichert und zur Auswertung an den Diensteanbieter übermittelt wird.

Bei der IP-Adresse handelt es sich aber um eine personenbezogene Angabe, d. h. sie ermöglichst die Zuordnung der erhobenen Daten zu einer bestimmten natürlichen Person. Eine solche Datenübermittlung darf jedoch nach deutschem Recht nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen erfolgen.

Gerade deshalb stand insbesondere das beliebteste Webanalyse-Tool, Marktführer Google Analytics, in der Kritik der Datenschutzbehörden. Nach langen Diskussionen und Verhandlungen bewegte erst das bußgeldsanktionierte Verbot dieses Tools Google zum Einlenken: Google nahm daraufhin bereits im September vorigen Jahres verschiedene Änderungen an seinem Produkt "Google Analytics" vor; ein datenschutzrechtskonformer Einsatz von Google Analytics war damit möglich.

Dennoch unterließen es offenbar viele Google-Analytics-Nutzer, ihre Programme und Verarbeitungsprozesse auf den aktuellen Stand umzustellen, sodass sich die Datenschutzbehörden nunmehr erneut zum Handeln gezwungen sehen.

Die Landesdatenschutzbehörden überprüfen hierzu derzeit nach dem Zufallsprinzip verschiedene Webseiten auf die Implementierung von Google Analytics und fordern die Webseitenbetreiber ganz konkret und unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung und zur Umstellung auf. Flankiert wird diese Aufforderung mit einem Hinweis auf die Auskunftspflicht und die Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 Euro.

Sie sollten daher als Betreiber einer Webseite für einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics folgende Maßnahmen unverzüglich umsetzen:

1. Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung:

Sie sollten den von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen. Diesen Vertrag können Sie unter http://www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf herunter laden.

Dabei ist zu beachten, dass Sie trotz des vorformulierten (und mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmten) Vertragstextes formal Auftraggeber sind und Google in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich entsprechend Ihrer Weisungen handelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließt bestimmte Kontrollpflichten auf Ihrer Seite ein, bei denen Google Sie durch Vorlage entsprechender Nachweise unterstützt.

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