Dachzeile

Grundzüge des Unternehmensteuerreformgesetzes

08.11.2007

4. Änderungen bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in wesentlichen Punkten neu ausgestaltet. Insbesondere ändern sich:

- die Gewerbesteuermesszahl sinkt von bislang 5 auf nunmehr 3,5 Prozent.

- die Gewerbesteuer ist künftig nicht mehr als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer abzugsfähig.

- der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer natürlicher Personen wird von derzeit 1,8 auf künftig 3,8 erhöht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Gewerbesteuerbelastung im Regelfalle (Ausnahme insbesondere: Verlustsituation des Betriebes) bei Gewerbesteuer-Hebesätzen bis 400 Prozent voll angerechnet werden kann und damit neutralisiert wird.

- die Vorschriften für die Hinzurechnung von Zinsen und Kosten zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag werden grundlegend neu gestaltet; insbesondere durch Hinzurechnung von 25 Prozent aller Zinsen und Gewinnanteile stiller Gesellschafter, von 5 Prozent aller Mieten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter und von 18,75 Prozent der Mieten, Pachten und Leasingraten für Immobilien.

- die Bedeutung der Gewerbesteuer wird aufgrund der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage deutlich ansteigen.

5. Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen ("Zinsschranke")

Zinsaufwendungen sind künftig nur noch bis zur Höhe von 30 Prozent des Gewinns vor Abzug von Zinsen, Abschreibungen und Steuern (sogenanntes EBITDA) als steuermindernder Aufwand abzugsfähig. Diese Einschränkung gilt für Fremdkapitalkosten jeglicher Art, auch für den Abzug von Gesellschafterdarlehen, und für jegliche Rechtsform, also auch für Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Allerdings gibt es folgende Einschränkungen:

a) die Zinsschranke ist nicht anzuwenden, wenn die Summe der Zinsaufwendungen des betreffenden Betriebs weniger als EUR 1,0 Mio. p.a. beträgt (Freigrenze; bei Überschreiten der Freigrenze ist der Zinsaufwand insgesamt auf Abzugsfähigkeit zu prüfen),

b) die Zinsschranke ist ferner nicht anzuwenden, wenn der betreffende Betrieb nicht Bestandteil eines Konzern ist (Achtung! Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gesellschaften und ist daher regelmäßig als Konzern anzusehen),

c) die Zinsschranke gilt ferner dann nicht, wenn der betreffende Betrieb zwar Teil eines Konzerns ist, die Eigenkapitalquote des Betriebs jedoch mindestens gleich hoch wie die Eigenkapitalquote des Konzerns ist,

wobei die Ausnahmen zu b) und c) wiederum dann nicht eingreifen, wenn nennenswerte Zinszahlungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter fließen.

6. Neuregelung der Verlustabzugsbeschränkungen beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften ("Mantelkauf")

Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft gehen bereits derzeit verloren, wenn mehr als die Hälfte der Anteile übertragen und der Gesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Für Anteilsübertragungen ab 2008 gilt nunmehr: Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25 Prozent und bis zu maximal 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren entfällt der Verlustvortrag quotal. Im Falle von Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren geht der Verlustvortrag vollständig verloren. Auf die Frage, ob neues Betriebsvermögen zugeführt wird oder nicht, kommt es nicht mehr an, sondern nur noch auf die Überschreitung der Schwellen von 25 Prozent bzw. 50 Prozent.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Übertragung an ein- und denselben Erwerber oder diesem nahestehende Personen oder an eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen erfolgt, hingegen z.B. nicht bei Übertragung von Anteilen über die Börse. Ferner gilt diese Regelung auch für mittelbare Anteilsübertragungen, z.B. für Verluste von Tochtergesellschaften, wenn es relevante Änderungen im Gesellschafterkreis des Mutterunternehmens gibt.

Für Anteilsübertragungen vor 2008 bleibt die bisherige Regelung (Schädlichkeit der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens) übergangshalber noch anwendbar.

Zur Startseite