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Grundzüge des Unternehmensteuerreformgesetzes

08.11.2007

7. Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen ins Ausland

Die bislang lediglich durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Steuerpflicht im Falle von Funktionsverlagerungen ins Ausland werden nunmehr mit Wirkung ab 2008 gesetzlich geregelt. Darüber hinaus werden international verbundenen Unternehmen detaillierte Vorgaben hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung von Verrechnungspreisen innerhalb des Konzerns sowie verschärfte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten auferlegt.

8. Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ab 2009

Das derzeitige Halbeinkünfteverfahren (Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungsgewinnen beim Verkauf von Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte) wird abgeschafft. Mit Wirkung ab 2009 gilt vielmehr folgendes:

a) Dividenden, also Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften:
- gehören die betreffenden Anteile, auf die die Dividenden bezahlt werden, zum Privatvermögen, dann werden die Dividendeneinkünfte mit der Abgeltungsteuer belegt.
- befindet sich die Einkunftsquelle im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, dann gilt das Teileinkünfteverfahren.
- befindet sich die betreffende Einkunftsquelle im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, dann sind die Einkünfte von der Besteuerung freigestellt.

b) Zinserträge:
- für Zinserträge, die von nicht nahestehenden Schuldnern bezahlt werden, gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer.
- ist eine natürliche Person an der Gesellschaft, von der die Zinsen bezahlt werden, mit mindestens 10 Prozent beteiligt oder befindet sich die Beteiligung an dem zinszahlenden Schuldner im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, dann sind die Zinserträge (wie bisher) voll zu versteuern.

c) Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften:
- handelt es sich um eine nicht wesentliche Beteiligung (unter 1 Prozent), dann gilt die Abgeltungsteuer.
- ist/war der Veräußerer an der veräußerten Gesellschaft mit mindestens 1 Prozent beteiligt oder befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft, dann gilt das Teileinkünfteverfahren.
- befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, dann ist der Veräußerungsgewinn von einer Versteuerung freigestellt.

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