Maxdata und die Kundenverträge

Händler in der Haftungsfalle?

01.07.2008

Die Kapazitäten zur Leistungserbringung werden regelmäßig nicht zur Verfügung stehen und das Systemhaus kann sich bei Nichtleistung gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen. Auch wird für die Händler regelmäßig keine Möglichkeit bestehen, sich von den Verträgen zu lösen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht seitens der Systemhäuser wird man nicht annehmen können, weil das Insolvenzrisiko in solchen Konstellationen klar den Systemhäusern zugewiesen ist. Ferner läuft eine mögliche Regressmöglichkeit gegenüber Maxdata bei einer Zahlungsunfähigkeit praktisch leer. Es besteht die Gefahr, dass die betroffenen Fachhändler und Systemhäuser auf ihren Schäden sitzen bleiben.

Die Haftung des Händlers ist für die Betroffenen ärgerlich, weil sie das Ergebnis un-glücklicher Vertragsgestaltung darstellt. Besonders deutlich wird dies bei der nachfolgenden Vertragsgestaltung: Wenn Fachhändler oder Systemhaus offengelegt haben, dass lediglich ein Garantie- oder Wartungsvertrag zwischen dem Endkunden und Maxdata vermitteln werden soll, ist die Ausgangslage und die Verteilung des Insolvenzrisikos erheblich besser. Dann ist das Systemhaus selbst nicht unmittelbarer Vertragspartner und damit nicht primärleistungspflichtig geworden. Fachhändler und Systemhaus schulden keinen Schadensersatz für den Fall der Nichterfüllung und das Insolvenzrisiko verlagert sich vollständig auf den Endkunden.

Betroffene Fachhändler, Systemhäuser und Endkunden sollten sich zur Minimierung möglicher eigener Schäden von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, denn die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten variieren je nach konkreter Vertragsgestaltung.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, www.recht-freundlich.de und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, www.iri.uni-hannover.de (mf)

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