Haftungsrisiken beim Linking,Teil I

10.03.2005
Von De Zorti

Hyperlinks

Zunächst die gute Nachricht: Hyperlinks sind grundsätzlich "gut". Hyperlinks machen das Internet ja gerade so reizvoll, weil durch sie das "surfen" erst ermöglicht wird. Das hat jüngst auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.07.2003 klar gestellt, nachdem zuvor in der Rechtsprechung keine klare Linie zu erkennen war. Dies gilt sowohl für surface links also auch regelmäßig für sog. deep links.

Wer eine Website für die Öffentlichkeit ins Internet stellt, so der BGH, gibt damit gleichzeitig stillschweigend, der Jurist sagt "konkludent", zu erkennen, dass er mit Links Dritter auf sein Webangebot einverstanden ist.

Verweist ein Unternehmen auf seiner Seite auf mit ihm kooperierende Firmen und setzt - um die Werbewirksamkeit der Info zu erhöhen - Links auf deren Homepages, so ist dagegen regelmäßig nichts einzuwenden. Anders ist das allerdings, wenn diese Information falsch ist.

Verweist ein Link nicht auf die Homepage, sondern unter deren Umgehung direkt auf eine tiefer liegende Seite einer fremden Website, so kann ein solcher deep link Urheberrechte Dritter beeinträchtigen. Auch hier ist aber zu differenzieren.

Nach Auffassung des BGH (sog. Paperboy-Entscheidung) stellt es z.B. kein Problem dar, wenn ein Online-Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten Informationen anderer Nachrichtenanbieter auswertet, stichwortartig zusammenfasst, unter Angabe der Infoquelle ins Netz stellt und diese Kurzmeldung als deep link ausgestaltet, so dass bei Anklicken des Links eine Weiterleitung direkt auf die Website des Nachrichtenanbieters unmittelbar zur interessierenden Meldung im Volltext erfolgt. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn der User durch den Deep link an der Homepage und den eventuell dort platzierten Werbeeintragungen vorbeigeleitet wird. Vielmehr handelt es sich nur um eine technische Erleichterung des Abrufs, indem auf die Fundstelle einer ohnehin öffentlich zugänglichen Website durch Linking hingewiesen wird. Einen Urheberrechtsverstoß konnte der BGH folgerichtig darin nicht erkennen. Ohne deep links, so der BGH, wäre die Informationsflut des Internet gar nicht zu bewältigen.

Wer jedoch die eigentliche Textquelle/den Urheber nicht nennt oder verschleiert, schmückt sich mit fremden Feder, täuscht den Internetuser über die Herkunft der Information und handelt damit jedenfalls wettbewerbswidrig.

Durch die Gerichte noch nicht geklärt, aber m.E. auch als unzulässig zu qualifizieren sind Links auf Inhalte in Seiten die eigentlich kostenpflichtig sind oder deren Zugriff unter Umgehung von Schutzmechanismen ermöglicht wird.

Inline Links

Die Nennung fremder Marken, Logos, Produkte, Unternehmen als Informationsangebot für die eigene Produktpalette auf einer Website ist rechtlich regelmäßig unbedenklich. Die Nutzung fremder Marken als eigene sowie in der Werbung für eigene Produkte hingegen ist regelmäßig unzulässig, es werden Markenrechte Dritter verletzt.

Wer z.B. Waren der Marke "Siemens" vertreibt, darf dies auf seiner Website auch angeben und darf außerdem sogar das entsprechende Firmen-Logo in seiner Produktwerbung verwenden.

Eine besondere Möglichkeit fremde Logos in den eigenen WebContent einzubeziehen ist das Inline Linking. Hier werden die Bilddateien nicht auf dem eigenen Server gespeichert, sondern verbleiben auf dem fremden Server, werden gleichzeitig aber in die eigene Webseite eingebunden und wie eine eigene Datei angezeigt, indem der User mit Hilfe seines Browsers die Datei vom Server des Markeninhabers/Urhebers herunter lädt. Der User merkt hiervon regelmäßig nichts. Fehlt die Zustimmung des Berechtigten, so ist dies in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

Denn die technische Besonderheit des Inline Links auf einem fremden Server gespeicherte Daten in das eigenen Webangebot einzubauen, stellt eine Benutzung bzw. Verwertung fremder Schutzrechte dar und täuscht außerdem den User über die Herkunft/Nutzungsberechtigung der Dateien.

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