Viele Streitpunkte

Handelsvertreter – am Rande des Knebelvertrags

13.03.2013

II. Fälligkeit der Provision

§ 87 a HGB regelt einen weiteren Anspruch des Handelsvertreters, nämlich die Fälligkeit von Provisionen und Vorschüssen. Danach hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Zwar sind abweichende Vereinbarungen möglich, dennoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäftes durch den Unternehmer, den Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des Folgemonats fällig ist.

Der Vorschuss muss aus Sicht des Unternehmer wie des Handelsvertreters angemessen sein, die Solvenz des Kunden, seine Vertragstreue, voraussichtliche Zahlungseingänge sowie die Kosten des Handelsvertreters sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Gemäß § 87 a Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch auf die Provision jedoch, wenn feststeht, dass der dritte das Geschäft nicht ausführt, sodass bereits gezahlte Beträge zurück-zu gewähren sind. Es steht nur dann fest, dass der Dritte nicht leistet, wenn er das Geschäft rechtswirksam angefochten hat, dieses nichtig ist oder wenn er von einem bei Vertragsschluss eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht der Fall, wenn der Unternehmer nachträglich auf die Leistung des Dritten verzichtet.

Geht der Unternehmer nicht gegen den Dritten vor, so hat dies keine Auswirkungen auf den Provisionsanspruch. Eine bloße Zahlungsverweigerung des Dritten reicht für den Wegfall des Provisionsanspruchs natürlich nicht aus, ein Vorgehen gegen den Dritten ist dem Unternehmer lediglich dann nicht zumutbar, wenn er zahlungsunfähig ist und voraussichtlich auch bleibt.

III. Höhe der Provision

§ 87 b HGB regelt die Höhe der Provision. Ist sie nicht geregelt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. Maßgebend für die Üblichkeit sind die Usancen im räumlichen und sachlichen Arbeitsgebiet des Handelsvertreters. Dabei wird die Provision von dem Entgelt berechnet, das der Dritte bzw. der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlungen sind ebenso wie der Abzug von Skonti, Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern nicht provisionsmindernd zu berücksichtigen.

Die automatische Folgeprovision in § 87 b Absatz 3, ist ebenfalls geregelt, also der Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, für den Fall, dass der Vertrag fortbesteht.

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