Online-Händler werden erneut belastet

Hinsendekosten bei Widerruf müssen erstattet werden

23.08.2010

Abschreckende Wirkung

Zudem kann die abschreckende Wirkung, die es auf die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher hätte, wenn ihm diese Kosten auferlegt würden, nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertragsschluss über die Höhe der Zusendekosten unterrichtet worden ist.

Folge ist letztlich, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufes sämtliche Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages entstehen, erstattet verlangen kann.

Ungeklärte Fragen

Ein Teil der Rechtsprechung hatte angenommen, dass die Hinsendekosten nur dann zu erstatten sind, wenn sämtliche Waren, für die die Zusendekosten gezahlt wurden, im Falle des Widerrufes zurückgegeben werden. Wenn bspw. drei Produkte bestellt und nur eins zurückgesandt wird, bleibt offen, ob in diesem Fall die Hinsendekosten ganz oder nur teilweise zu erstatten sind. Während Teile der Rechtsprechung vor dem EuGH-Urteil davon ausgingen, dass in diesem Fall die Hinsendekosten gar nicht zu erstatten sind, gibt es jetzt zwei Alternativen: Entweder werden auch in diesem Fall sämtliche Hinsendekosten erstattet oder nur die anteiligen Hinsendekosten, wenn sich diese überhaupt beziffern lassen. Letzteres halten wir aus der Praxis heraus für quasi ausgeschlossen.

Es wird daher darauf hinauslaufen, dass der Internethändler wohl sämtliche Hinsendekosten zu erstatten hat.

Praktische Auswirkungen

Das Urteil des EuGH gilt natürlich auch bei Einräumung eines Rückgaberechtes.

Besonders gekniffen sind Händler, die eine Ware versenden, die einen Wert von mehr als 40,00 Euro hat, da sie in diesem Fall Hin- und Rücksendekosten erstatten müssen. Internethändlern wird daher empfohlen, ihre Preiskalkulation zu überdenken. Mit diesem Argument, der Händler könne ja die Preise heraufsetzen, hatte im Übrigen der Generalanwalt bei der Entscheidung über den Wertersatz im deutschen Widerrufsrecht Bedenken des Internethandels beiseite gewischt.

Zu beachten ist ferner, dass sämtliche Kosten zu ersetzen sind. Dazu gehören bspw. auch Zahlungsgebühren im Wege der Nachnahme.

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