Internetnutzung am Arbeitsplatz - Teil II

20.12.2005

Speicherung zulässig, aber nur unter engen Voraussetzungen

Übertragend auf den E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz wird man annehmen müssen, dass die Speicherung von Log-Files, wie Zeitpunkt der Absendung oder angeschriebene Adresse, wohl als zulässig erachtet werden muss, ein Zugriff auf den Inhalt der E-Mail jedoch ausgeschlossen ist. Ausnahmen sind hier wohl nur denkbar, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen, wie ein begründeter Verdacht auf strafbare Handlungen, etwa der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Eine Zulässigkeit des Speicherns der Log-Files dürfte sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, DB 1983, 2080) zur Telefondatenerfassung ergeben. Zumindest bei gestatteter privater E-Mail- und Internetnutzung gilt ? 85 TKG, sodass hier keine Befugnis des Arbeitgebers besteht, die angewählten Adressen zu speichern. Soweit der Arbeitgeber von vornherein auf eine Kostenerstattung verzichtet, gibt es überhaupt keinen Grund, den privaten E-Mail-Verkehr zu erfassen. Bei einer privaten Internetnutzung erstreckt sich das Recht des Arbeitgebers auf Speicherung der Verbindungsdaten nur auf Abrechnungszwecke.

Inwieweit es dem Arbeitgeber gestattet ist, Inhalte und Verbindungsdaten von nicht genehmigtem privatem E-Mail- und Internetverkehr in einem späteren Arbeitsprozess einzuführen, ist umstritten. Eigentlich besteht ein generelles Verwertungsverbot, sodass Abmahnungen oder Kündigungen eigentlich auf solche, vom Arbeitgeber gespeicherten Daten nicht gestützt werden können. In der Praxis sehen dies die Arbeitsgerichte anscheinend anders, wie das Urteil des Arbeitsgerichtes und Landesarbeitsgerichtes (a.a.O.) Hannover zeigt.

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