Internetnutzung am Arbeitsplatz - Teil II

20.12.2005

In der Praxis liegt es nahe, die Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz durch eine Betriebsvereinbarung zu definieren. Ohnehin unterliegt die E-Mail- und Internetkontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz der Mitbestimmung. Eine derartige Betriebsvereinbarung kann Probleme der Einführung von IT-Technik am Arbeitsplatz klären, Fragen der Mitarbeiterqualifizierung und vor allen Dingen eine verbindliche Regelung über die private Nutzung des E-Mail- und Internetanschlusses treffen. Insbesondere kann eine Missbrauchsregelung getroffen werden, die entweder allgemeiner Natur sein kann, was Umfang und Inhalt der Internetkommunikation angeht. Ein Missbrauch kann aber auch so definiert werden, dass jegliche private Nutzung darunter fällt.

Auch Fragen der Überwachung des E-Mail-Verkehrs können geregelt werden. In diesem Zusammenhang kann es sich beispielsweise, um Missverständnisse auszuschließen, anbieten, für jeden Mitarbeiter zwei E-Mail-Adressen, nämlich eine dienstliche und eine private, einzurichten. Regelungsbedürftig ist auch der Umgang mit Zugangspasswörtern. Es kann somit die Verpflichtung mit aufgenommen werden, Passwörter geheim zu halten.

Aufgrund der nicht immer ganz zuverlässigen Sicherheitsstandards kann auch geregelt werden, dass die Übermittlung von vertraulichen Informationen durch E-Mails ausgeschlossen wird oder einer Verschlüsselungsverpflichtung unterliegt. Auch die Archivierung von E-Mails kann entsprechend geregelt werden.

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