Keine Berufsunfähigkeitsrente für Geschäftsführer trotz Pensionszusage

17.01.2007
Von Fiala 

Risiko in der Versicherungslösung: Häufig wurde jedoch in der Vergangenheit eine Berufsunfähigkeitsrente in die Pensionszusage mit eingeschlossen, da dies ein originäres Geschäftsfeld der Versicherungsgesellschaften ist Dabei lassen sich auch gute Versicherungsprämien verdienen, die häufig fast 20 bis 30 Prozent der gesamten Prämie für den Versicherungsvertrag ausmachen. Diese in dem Gesamtvertrag eingebaute Risikoprämie hat den Nachteil, dass für den Sparanteil der Versicherung, welcher zur Finanzierung der Altersrente benötigt wird, keine ausreichenden Finanzierungsmittel im Alter zur Verfügung stehen. Anders ausgedrückt, wenn nur 70 Prozent bis 80 Prozent Sparanteil in die Rückdeckung zur Altersrente fließen, dann ist bei Rentenbeginn meistens das dann erforderliche Kapital zur Finanzierung der Rente nicht vorhanden.

Ein Teufelskreis, denn bei fehlender Finanzierbarkeit kann das Finanzamt unter Umständen auf verdeckte Gewinnausschüttung verweisen, was wiederum zur Insolvenz führen kann.

Im günstigsten Fall hat jedoch die GmbH das Risiko der Berufsunfähigkeit mit einer Berufsunfähigkeitsrente bei einem Versicherer abgesichert, was in ca. 90 Prozent aller am Markt befindlichen Pensionszusagen der Fall ist.

Hier beginnt häufig jedoch ein weiters Drama, welches der Versicherungsvertreter natürlich aus geschäftlichen Gründen meistens nicht erwähnt. Sollte der Kunde gesund sein und die Berufsunfähigkeitsrente vom Versicherer akzeptiert werden, dann scheint alles in Ordnung zu sein.

In vielen Alt-Pensionszusagen wurde jedoch auf eine Leistung der Berufsunfähigkeitsrente in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung abgestellt, was früher richtig war, solange es vom Gesetzgeber noch eine Berufsunfähigkeitsrente gab.

Die wurde jedoch im Zuge der Umstellung auf die so genannte Erwerbsminderungsrente fallen gelassen und deshalb gibt es vom Gesetzgeber keine Berufsunfähigkeitsrente mehr.

Fatal für die GmbH und den GGF, wenn zwar eine Klausel zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in der Zusage steht, die GmbH jedoch die Rente an den GGF nicht bezahlen darf, aus vorgenannten Gründen.

Diese Klausel sollte jede GmbH im Interesse seines GGF dringend überprüfen lassen und von einem Fachmann entsprechend umgestalten lassen. Wichtig wäre hier auf jeden Fall die Berufsunfähigkeitsrente auf die aktuellen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abzustimmen. Das bedeutet, die GmbH ist nur dann zur Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit verpflichtet, wenn die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Bedingungen auch leistet, ansonsten droht wieder die Insolvenz.

Steuer-Risiko einer Gestaltung im Unternehmen: Nicht selten fehlt auch eine Vergleichsrechnung zur steuerlichen Optimierung der Belastung. Hierbei sind zwei Gestaltungsfehler typisch, nämlich zunächst einmal, dass bei der Musterberechnung zur Bedarfsermittlung schlicht übersehen wurde, dass derartige Renten auch versteuert werden müssen. Der Geschäftsführer wird sich dann überlegen, ob die Musterberechnung nicht schwer fehlerhaft war, und er die fehlende Rente zur Bezahlung der Steuer vom Versicherungsvermittler verlangen kann.

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