Keine Berufsunfähigkeitsrente für Geschäftsführer trotz Pensionszusage

17.01.2007
Von Fiala 

Hinzu kommt, dass es möglicherweise im Einzelfall "per Saldo" preiswerter sein kann, die Berufsunfähigkeit privat über eine reine Risikoversicherung, also nicht über eine Pensionszusage im Betrieb, abzusichern. In schöner Regelmäßigkeit werden solche Vergleichsberechnungen erst später vom Steuerberater erstellt, als Schadensnachweis. Einige Vermittler übersehen auch diese Aufgabe, und versäumen eine "Reparatur" dieser Haftungsfalle.

Problematik der Invalidenrente im Rahmen einer Firmenpensionszusage:

Das voraussichtlich höchste Steuerrisiko ist beim vorzeitigen Leistungsfall Berufsunfähigkeit des Geschäftsführers jedoch das Bilanzsprungrisiko. Eine verhältnismäßig hohe Invalidenrente im Rahmen einer Pensionszusage einer GmbH an den Geschäftsführer ist grundsätzlich problematisch. Im Falle des Eintritts einer Invalidität ergeben sich für die GmbH hohe Risiken, die dann in der Regel durch eine Rückdeckungsversicherung aufgefangen werden sollen.

Die Invalidität ist leider in aller Regel nicht unstreitig feststellbar, sie ist darüber hinaus an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Bei den zur Diskussion stehenden Invalidenrenten wird sehr häufig die Leistungspflicht vom Versicherer zunächst nicht anerkannt, diese ist dann oftmals durch lange Streitereien und auch Prozessgänge durchzusetzen.

Neueste Urteile zu diesem strittigen Thema der Berufsunfähigkeit zeigen, dass es für einen Selbständigen (vor allem auch beherrschende GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer - kurz GGF) es praktisch fast unmöglich ist, eine derartige Rente zu erhalten.

Eine erst jetzt bekannt gewordene Entscheidung vom 18. Februar 2005 vom Oberlandesgericht Hamm weist die Klage eines Gastwirtes gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer ab (Az: 20 U 174/04)

Begründung: Ein Selbständiger ist erst dann berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche offen stehen, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in bedingungsgemäßem Umfang noch arbeiten kann.

Die Richter konstatierten: Ein Selbständiger sei im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu gehalten, seinen Betrieb nötigenfalls umzuorganisieren.

Im Klartext: Verfügt ein Betrieb über Tätigkeitsfelder, die dem Betriebsinhaber gesundheitlich noch zumutbar sind, oder würde eine zumutbare Umorganisation des Betriebes entsprechende Betätigungsmöglichkeiten eröffnen, so schließt dies nach Überzeugung des Gerichts eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aus. Bei einer Umorganisation müssten gegebenenfalls auch Entlassungen und Neueinstellungen anderer Beschäftigter in Betracht gezogen werden.

Fazit: Dem Inhaber einer Speisegaststätte, der nicht mehr schwer heben und tragen und auch nicht mehr lange gehen und stehen kann, verbleibt nach Aussage der Richter ein breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten, z.B. eine aufsichtsführende Tätigkeit

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