Trennung von Gesellschaftern

"Kindergarten" in der Chefetage

04.03.2008

Während einem GmbH-Gesellschafter auch ohne Geschäftsführungsbefugnis fast unbeschränkte Einsichts- und Auskunftsrechte in die Bücher und Schriften der GmbH zustehen, hat der nur beschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist nur das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten. Obwohl die überwiegende Mehrheit mittelständischer Unternehmer eine tätige Kommanditistenstellung innehat, sah der historische Gesetzgeber den Kommanditisten als Fremdkapitalgeber, den er mit Details nicht belasten wollte.

Die Ausübung beider so unterschiedlicher Rechtspositionen birgt Probleme. Die Einsichtnahme allein in einen nach drei bis sechs Monaten erstellten Jahresabschluss hat nicht einmal für Historiker eine Aussagekraft, die laufende Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen kann die Geschäftsführung zur Verzweiflung treiben.

Der Vereinbarung von Zustimmungen zu bestimmten Themen, der Einberufung von Gesellschafterversammlungen, der Auskunftsrechte und der Kündigungsmöglichkeiten kommt dann größte Sorgfalt zu. Aber was, wenn sich Mehrheiten nachträglich durch Zukauf oder Erbgang verändern und Abfindungsguten nicht mehr angemessen sind?

Ermüdend lange Zustimmungslisten sollten nicht nur im Einzelpunkt auf ihre Sinnhaftigkeit geprüft werden, sie verlieren ihren Sinn oft, wenn sich Stimmrechte in einer Hand zusammenballen. Sie sollten je nach Unternehmensgröße durch Beiratslösungen oder durch Ausscheiden eines Gesellschafters ersetzt werden. Kriegsentscheidend können Regelungen sein, dass nur Mitglieder der Unternehmerfamilie und gegebenenfalls der Steuerberater der Geschäftsführung an Gesellschafterversammlungen teilnehmen darf. Ungeachtet der Anzahl der von ihm gehaltenen Stimmen wird der geschäftsführende Gesellschafter in diesen Fällen alle Entscheidungen kraft überlegenen Wissens gegenüber den nicht mitarbeitenden Gesellschaftern durchsetzen.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters setzt seine Abfindung voraus. Viele Gesellschaftsverträge enthalten Regelungen, wie die Abfindungshöhe zu ermitteln sei. Fehlt eine solche Regelung, ist regelmäßig der gemeine Wert zugrunde zu legen, der dem Ertragswert entspricht und somit für den Zahlungspflichtigen wirklich gemein ist. Da das Abfindungsguthaben aus dem Unternehmen erwirtschaftet werden muss, sehen viele Gesellschaftsverträge Abfindungen zum niedrigeren Buchwert fort, der anders als der gemeine Wert stille Reserven, bspw. in Betriebsgrundstücken unberücksichtigt lässt.

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