Trennung von Gesellschaftern

"Kindergarten" in der Chefetage

04.03.2008

Ein regelungsbedürftiges Thema sind Nachfolgeklauseln im Erbfall. Niemand möchte die Witwe oder den 18jährigen Sohn des im Auto verunglückten Geschäftspartners zur Frage in Buchstabe xyz) des Zustimmungskataloges mit vier Wochen Vorlauf förmlich einladen. Andererseits bergen sogenannte qualifizierte Nachfolgeklauseln steuerrechtliche Fragen, die zu bösen Überraschungen führen können, weil das Finanzamt einen Durchgangserwerb bei dem Erben annehmen kann, der gar nicht Gesellschafter werden darf

Nicht weniger bitter sind die Folgen einer Betriebsaufspaltung, die bei Ausscheiden eines Gesellschafters endet: Scheidet ein Mitgesellschafters aus der Betriebsgesellschaft aus, hält aber seinen Anteil am Betriebsgrundstück weiter, entnimmt er dieses Grundstück mit allen steuerlichen Folgen in das Privatvermögen und versteuert die stillen Reserven. Der Gesellschaftsvertrag sollte gerade für den Fall der Hinauskündigung auch hierzu eine Regelung enthalten.

Die Vielzahl der denkbaren Probleme und die Veränderungen durch die Zeit machen in Erz gegossene Gesellschaftsverträge unmöglich. Gerade deshalb sollten die Regelungen für den Streitfall bereits bei Unternehmensgründung und ebenso spätestens bei Unternehmensnachfolge geprüft werden, denn gute Regeln für die Konfliktlösung dienen stets auch der Konfliktvermeidung. Gesellschaftsverträge mit einfachen Buchwertklauseln und Sonderkündigungsrecht im Konkursfall sollten der Vergangenheit angehören.

Der Autor: Christian Lentföhr ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt in der Kanzlei Schuster Lentföhr & Zeh, Josephinenstraße 11-13, 40212 Düsseldorf. Tel. 0211/65 88 10, Fax: 0211/65 81 789, eMail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.wsp.de. (mf)

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