Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 2

04.10.2012

Betriebsrat

Urteil 2: Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige
Gericht: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Leitsatz:

§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangt keine Stellungnahme des Betriebsrats in einem eigenständigen Dokument. Eine in einen Interessensausgleich ohne Namensliste integrierte Stellungnahme des Betriebsrats genügt den gesetzlichen Anforderungen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Kläger wehrt sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessensausgleichs ohne Namensliste. Der Massenentlassungsanzeige des Beklagten war ein Interessensausgleich beigefügt. Sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit wies der Beklagte auf die im Interessensausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Ansicht des Klägers ist dies keine "Beifügung" der Stellungnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Das BAG ist jedoch der Auffassung, dass die erfolgte Beifügung des Interessensausgleichs ausreichend sei. Anders als bei einem Interessensausgleich mit Namensliste ersetze zwar die schlichte Beifügung des Interessensausgleichs nicht die Stellungnahme des Betriebsrats. Die erforderliche Stellungnahme könne aber in den Interessensausgleich ohne Namensliste integriert werden. Dem Wort "Beifügen" lasse sich nur entnehmen, dass es sich um eine verkörperte Erklärung handeln muss. Dass es sich um ein eigenständiges Dokument handeln muss, fordere das Gesetz aber nicht.

Um kein Risiko einzugehen, ist es Arbeitgebern anzuraten, bei einer Massenentlassungsanzeige in das Anschreiben an die Bundesagentur für Arbeit neben dem Hinweis auf die Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich auch den Wortlaut dieser Stellungnahme aufzunehmen.

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