Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 4

15.10.2012

Leiharbeitnehmer

Bedeutung für die Praxis:

Der Kläger ist Leiharbeitnehmer. Er verdiente mehr als vier Euro brutto weniger die Stunde als vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Sein Arbeitsvertrag verwies auf die Tarifverträge der CGZP. Außerdem enthielt der Vertrag (ebenso wie der Tarifvertrag der CGZP) eine dreimonatige Ausschlussfrist. Der Kläger machte die Equal-Pay-Ansprüche aber erst nach der Frist von drei Monaten geltend.

Das Sächsische LAG wies die Klage daher auch ab. Die Ansprüche des Klägers seien verfallen. Die vertragliche Ausschlussfrist hielt zum einen einer AGB-Kontrolle stand, da sie eindeutig und transparent formuliert war. Außerdem verstoße die Ausschlussfrist nicht gegen den Tarifvertrag, da die vertragliche Ausschlussfrist mit der tariflichen deckungsgleich sei.

Auf die Wirksamkeit des Tarifvertrages der CGZP kam es nicht mehr an. Es ist nämlich noch nicht geklärt, ob ein tarifrechtlich unwirksamer Tarifvertrag gegebenenfalls wirksam arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden kann.

Das Sächsische LAG hat die Revision unter dem Aktenzeichen 5 AZR 511/12 zugelassen.

Urteil 3: Schwerbehinderter Mensch in Elternzeit - KündigungserklärungsfristGericht: BAG, Urteil vom 24.11.2011, 2 AZR 429/10

Leitsätze:

1. Bedarf die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen außer der Zustimmung des Integrationsamts einer Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG und hat der Arbeitgeber diese vor dem Ablauf der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB 9 beantragt, kann die Kündigung noch nach Fristablauf wirksam ausgesprochen werden.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich erklärt, nachdem die Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG vorliegt.

Bedeutung für die Praxis:

Der schwerbehinderte Kläger nahm von 2005 bis 2008 Elternzeit. Im Jahre 2006 beantragte der Beklagte Arbeitgeber zeitgleich beim Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB 9 und beim Regierungspräsidium nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BErzGG die Zustimmung zu einer Kündigung. Am 09.03.2006 erhielt der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes, am 23.05.2006 die Zustimmung des Regierungspräsidiums. Noch am 23.05.2006 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber die Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB 9 nicht eingehalten habe.

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB 9 gewahrt hat. Der Gesetzgeber habe nicht gesehen, dass mehrere behördliche Zustimmungen zur Kündigung erforderlich sein können. Diesem Umstand sei dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 nicht der Ausspruch der Kündigung, sondern der Antrag auf Zustimmung bei der weiteren Behörde zu erfolgen habe.

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