Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 4

15.10.2012

Frist für Kündigung

Offen blieb in der Entscheidung, welche Frist dann für den Ausspruch der Kündigung gilt. Das BAG nannte zwei Möglichkeiten: § 91 Abs. 5 SGB 9 analog, also "unverzüglich", oder die Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB 9. Zwar sprach nach Ansicht des BAG mehr für die unverzügliche Erklärung der Kündigung. Da der Arbeitgeber in diesem Fall die Kündigung noch am selben Tag erklärte, musste das BAG diese Frage nicht abschließend beantworten.

Arbeitgebern ist zu raten, alle erforderlichen Behördenanträge gleichzeitig zu stellen und nach der letzten Behördenentscheidung unverzüglich die Kündigung auszusprechen. Ansonsten kann sich der Ausspruch der Kündigung um mehrere Monate verzögern. (oe)
Christoph J. Burgmer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht und Wirtschaftsmediator.
Internet: www.burgmer.com

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