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Kündigungen vermeiden - dank Kurzarbeitergeld

06.04.2009

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird allen Arbeitnehmern gewährt, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Vom Kug ausgeschlossen sind nach Angaben der Arag-Experten Arbeitnehmer, die schon das Rentenalter erreicht haben oder in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen. Vom Kug-Bezug sind auch Arbeitnehmer ausgeschlossen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen. Auch während der Zeit, in der Krankengeld bezogen wird, gibt es kein Kug.

Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem eigentlichen Gehalt (Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Gehalt während der Kurzarbeit (Istentgelt). Aus einem normalerweise gezahlten Bruttogehalt von 2.500 Euro errechnet sich nach Angaben der Arag-Experten beispielsweise ein pauschaliertes Nettoentgelt von 1.232,03 Euro. Bezieht der Kurzarbeiter aber während der verringerten Arbeitszeit nur 1.500 Euro brutto, so ergibt das ein pauschaliertes Nettoentgelt von 793,95 Euro. Der Differenzbetrag von 438,07 Euro ergibt das Kug. Eine Tabelle zur Errechnung des individuellen Kug sowie zahlreiche Hinweise zur Kurzarbeit finden sich im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

Wie wird Kug versteuert?

Das Kug ist steuerfrei. Es wird laut den Arag-Experten jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Deshalb muss das Kurzarbeitergeld unbedingt in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Arag Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Brigitta Mehring, Tel.: 0211 9632560, E-Mail: brigitta.mehring@arag.de, Internet: www.arag.de

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