Was Arbeitnehmer wissen sollten

Kündigungsschutzgesetz – gegen die Chef-Willkür

17.02.2010

2.2 Vertragsverletzungen

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können Vertragsverletzungen, dienstliches und außerdienstliches Verhalten, Umstände aus dem Verhältnis des Arbeitnehmers zu betrieblichen und überbetrieblichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden sein. Entscheidend ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das in einer Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten liegen kann.

2.3 Verschulden

Der Arbeitnehmer muss schuldhaft handeln, es ist nicht notwendig, dass er auch vorsätzlich handelt. Es genügt bereits eine fahrlässige Pflichtverletzung. Abweichend von diesem Prinzip soll ein Objektiv pflichtwidriges Verhalten dann eine Kündigung rechtfertigen können, wenn die Folgen für den Arbeitgeber erheblich waren, z. B. bei Verursachung eines beträchtlichen Schadens oder bei einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sachverhalt vor Ausspruch der Kündigung umfassend aufzuklären. Unter den Tatsachen, die für die Kündigung maßgebend sind, sind im Sinne der Zumutbarkeitserwägungen sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände zu verstehen. Es genügt somit nicht, die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muss eine Gesamtwürdigung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten möglich sein. Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinen Maßnahmen nicht durchführt, insbesondere den Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellung nähme gibt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen.

Grundvoraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist aber eine vorherige Abmahnung.

Zur Startseite