Was Arbeitnehmer wissen sollten

Kündigungsschutzgesetz – gegen die Chef-Willkür

17.02.2010

Bagatellverstöße

Bei Bagatellverstößen, die jeder für sich mangels Verhältnismäßigkeit keine Abmahnung rechtfertigen können und erst durch ständige Wiederholung das Gewicht eines abmahnungsfähigen Verhaltens gewinnen, wird deutlich, dass die Abmahnung grundsätzlich nicht an Zeitvorgaben gebunden ist. Unter Umständen kann aber das Recht zur Abmahnung verwirkt sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat es ebenfalls abgelehnt, eine Regelfrist anzuerkennen, nach deren Ablauf eine Abmahnung grundsätzlich unwirksam wäre. Eine eventuelle Unwirksamkeit durch Zeitablauf kann nur aufgrund aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. In der Praxis kann von vier Wochen ausgegangen werden.

Abmahnungsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die auf Grund ihrer Aufgabenstellung verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, derzeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen haben. Zu beachten ist vor allem, dass der Arbeitgeber einen etwaigen Kündigungsgrund verbraucht, wenn er den zu Grunde liegenden Sachverhalt nur mit einer Abmahnung ahndet.

Das Bundesarbeitsgericht billigt dem Arbeitnehmer in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte zu.

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Berechtigung der Abmahnung erfolgt. Werden in einer Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen gerügt und ist auch nur eine der vermeintlichen Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers nicht beweisbar, ist die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Es ist aber zulässig, die in einem Abmahnungsprozess als berechtigt angesehene Rüge unter Entfernung des unberechtigten Teils neu zusammenzufassen und in die Personalakte aufzunehmen.

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