Auch für KMUs sinnvoll

Kurzarbeit wird immer beliebter

28.07.2009

Besondere Rechtsgrundlage

Tarifverträge, die die Kurzarbeit regeln, ermächtigen den Arbeitgeber in aller Regel nur im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat zur Einführung von Kurzarbeit. Tarifliche Vorgaben, wie zum Beispiel bestimmte Ankündigungsfristen, sind dabei strikt einzuhalten. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, kommt die Einführung von Kurzarbeit auch durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung in Betracht. Der Betriebsrat hat hier ein zwingend zu beachtendes Mitbestimmungsrecht gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Individuelle Änderungsverträge

Existiere kein Betriebsrat, muss sich der Arbeitgeber mit den einzelnen Arbeitnehmern über den Weg von individuellen Änderungsverträgen über die Einführung von Kurzarbeit einigen. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, ist auch eine Änderungskündigung denkbar, wobei diese in der Praxis kaum in Betracht kommt. Im Regelfall werden Arbeitnehmer vor dem Hintergrund ansonsten drohender Entlassungen der Einführung von Kurzarbeit aber häufig zustimmen, zumal die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettogehaltsdifferenz gewährt.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit setze nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuch (SGB) III voraus, dass

- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege,

- bestimmte betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt seien und

- der Arbeitsausfall schriftlich vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung der Agentur für Arbeit am Betriebssitz angezeigt worden ist.

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