Abhängig beschäftigt oder selbstständig?

Mitarbeitende Ehefrau – was zu beachten ist

29.06.2010

Unternehmerrisiko - ja oder nein?

In der Folge wurden Sozialversicherungsbeiträge für die Ehefrau abgeführt, im August 2004 beantragte die GmbH bei der AOK schließlich die rechtsverbindliche Überprüfung, ob die Ehefrau seit Eintritt in die Firma eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Sie habe vom ersten Tag an unbegrenzte Vollmacht über die Konten der Gesellschaft einschließlich der eingeräumten Kreditlinie gehabt, zudem habe sie eine Bürgschaft für ein der GmbH gewährtes Darlehen übernommen, sodass sie ein eigenes unternehmerisches Risiko trage und somit als selbstständig anzusehen sei.

Die AOK war anderer Auffassung und bestand auf der Versicherungspflicht. Die Klage hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass seit 1978 eine abhängige Beschäftigung der Ehefrau vorliegt, somit Sozialversicherungspflicht besteht.

Bei einer Tätigkeit für eine Familiengesellschaft kommt es für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit im Wesentlichen auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft an. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass den Weisungsrechten in einer Familiengesellschaft typischerweise eine geringere Bedeutung zukommt, ohne dass dies der Annahme einer abhängigen Beschäftigung zwingend entgegenstehen würde.

Die Ehefrau ist nur zu 10 Prozent an der GmbH beteiligt. Bei einem so niedrigen Kapitalanteil ist in der Regel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, eine Sperrminorität besteht ebenfalls nicht, so dass auch hier keine Ausnahme zu ersehen ist.

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