Abhängig beschäftigt oder selbstständig?

Mitarbeitende Ehefrau – was zu beachten ist

29.06.2010
Wann bei einer Familien-GmbH Sozialversicherungspflicht besteht, beschreibt Stefan Engelhardt.

Bei einer Tätigkeit für eine Familiengesellschaft kommt es für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit im Wesentlichen auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft an.

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15.08.2008 - L 4 KR 4577/06 ist die Tätigkeit einer Ehefrau für eine GmbH, an der sie zu 10 Prozent und ihr Mann zu 90 Prozent beteiligt sind, regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ehefrau durch den Gesellschaftsvertrag über keine Sperrminorität verfügt oder ein Arbeitsvertrag mit der GmbH besteht. Die Eheleute können gegen diese Versicherungspflicht auch nicht einwenden, dass der Arbeitsvertrag nur aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und nicht gelebt worden sei.

Parteien dieses Verfahrens waren ein Ehepaar und die AOK als Beklagte. Streitig war, ob die Ehefrau seit 1978 bei der klagenden GmbH versicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Sie hält an der GmbH 10 Prozent. Ihr Mann, der auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH ist, 90 Prozent der Anteile. Beschlüsse werden nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, eine Sperrminorität zu Gunsten der Ehefrau ist nicht vorgesehen.

Die Ehefrau ist seit 1978 im Umfang von ca. 40 Stunden pro Woche für ein Gehalt von zuletzt ca. 4.000,00 Euro als Bürokraft tätig. Ihr obliegen sämtliche kaufmännischen Arbeiten. 1996 schloss sie mit der GmbH einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits seit 1978 besteht, jedoch erstmals mit diesem Arbeitsvertrag schriftlich fixiert wird. Der Arbeitsvertrag enthält alle typischen Elemente, wie z. B. die Festigung der wöchentlichen Arbeitszeit, des Arbeitsorts, eine Weisungsbefugnis der Geschäftsführung und eines Urlaubsanspruchs. Sie ist danach nicht berechtigt, selbständig Personal einzustellen oder zu entlassen.

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