Neue Regelungen und offene Fragen: Problemfall Versandhandel

21.11.2005

Informationspflichten und Preisangaben

1. Wann ist zu informieren?

Nach der alten Rechtslage war vor dem Vertragsschluss zu informieren. Das brachte eine Reihe von Unklarheiten. Seit Dezember 2004 findet sich die eindeutige Verpflichtung, die Händlerinformationen für den Verbraucher "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" (§ 312 c BGB n.F.) zu übermitteln. Das bedeutet, dass der Verbraucher alle seine Informationen schon bei der Bestellung vor Augen haben muss.

2. Wo muss informiert werden?

Nach der alten Rechtsprechung des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2001 kommt der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen der vorvertraglichen Informationspflicht auf seinen Internetseiten nur nach, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Ein Link auf die Anbieteradresse oder die Widerrufsbelehrung soll nicht reichen. Diese Auffassung ist durch die aktuelleren Urteile des BGH überholt. Der Kunde muss erkennen können, dass es sich um einen Link handelt und durch Hinweise ersehen können, welche Informationen er dahinter findet. Dann lassen sich mit fachlicher Hilfe viele Hinweispflichten erledigen, indem man auf die entsprechenden Seiten verlinkt.

3. Neue Preisangabenregelungen im Fernabsatz

Ende 2004 und auch kürzlich wieder gab es Abmahnwellen im Internethandel wegen Änderungen der PAngV im Juli 2004, die plötzlich die Angabe forderte, dass im Preis der Ware Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.

Zuvor war dies gerade als Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten. Das OLG Hamburg entschied in mehreren Urteilen zu dieser neuen Rechtslage, dass sich die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln finden müssen. Auch Hinweise am unteren Rand der Präsentation sollen nicht ausreichen.

Ganz anders dagegen das Urteil des OLG Frankfurt, welches die Angaben von zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten - wie bislang im klassischen Versandhandel - nur in den AGB ausreichen ließ. Wer sichergehen will, der passt seine Preisangaben (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich Versandkosten von x Euro) an.

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