Neue Regelungen und offene Fragen: Problemfall Versandhandel

21.11.2005

Nutzungs- und Wert- ersatz nach Widerruf

Hier ist noch vieles unklar. So erhält die zum 1.1.2002 eingeführte verschärfte Verbraucherhaftung mit der Möglichkeit den Schaden der Wertminderung aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme ersetzt zu bekommen, viel Kritik. Der Ausgleich des Wertverlustes des Verkäufers soll im Widerspruch zur Fernabsatzrichtlinie stehen. Danach dürfen dem Kunden keine weitergehenden Belastungen auferlegt werden, als im Gesetz geregelt.

Große Probleme bereitet die Regelung, wonach Wertminderungsmöglichkeiten laut Gesetz nicht bestehen, wenn die Sache nur geprüft und nicht in Gebrauch genommen wurde. Oft ist eine Prüfung ohne Ingebrauchnahme gar nicht erst möglich. Nach Erwägensgrund 14 der Fernabsatzrichtlinie sollen die Möglichkeiten des Verbrauchers im Fernabsatz möglichst nahe an diejenigen angeglichen werden, die er im stationären Handel hätte.

Folgerungen für die Praxis

Auch mehr als fünf Jahre nach Einführung der neuen Regelungen im Fernabsatz sind viele Fragen der Versandhandelsrechtspraxis noch ungeklärt. Dies bietet Abmahnern reiche Möglichkeiten zuzuschlagen.

Kaum ein Rechtsgebiet bietet derart viele Fallen und Tretminen. Selbst gewiefte Einzelhändler haben kaum eine Chance, alles richtig zu machen, wenn sie erstmals im Distanzhandel für Verbraucher anbieten. Im B2B-Geschäft gibt es nicht ganz so viele Hürden. Aber auch hier lauern meist unbekannte Regelungen und sei es nur die Pflicht darauf hinzuweisen, in welcher Sprache ein Vertragsschluss erfolgen kann. Wer sich hier den Prüfungen von Garantiegebern unterzieht und spezialisierten Rechtsrat einholt, ist auf der sicheren Seite.

Der Schutz des Händlers vor Missbrauch wurde bei der sinnvollen Ausgestaltung der neuen Verbraucherrechte bislang nur unzureichend berücksichtigt. So muss unbedingt vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zur Internetauktion eine Missbrauchsdogmatik entwickelt werden, da hier der Händler aufgrund des anonymen Käufers und des sofortigen Vertragsschlusses keinen angemessenen Schutz vor so genannten "Hochretournierern" hat. Auch in der Zukunft ist also mit zahlreichen Änderungen des Rechts durch den Gesetzgeber zur rechnen, denn Korrekturbedarf besteht nach wie vor.

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