Neue Umsatzsteuer: Änderung bei langfristigen Verträgen

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Auch bei langfristigen Verträgen greift ab 1.1.2007 der neue Steuersatz. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt, weshalb der Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistungserbringung hier von besonderer Bedeutung ist.

Zum 01.01.2007 wird die Umsatzsteuer auf 19 Prozent erhöht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen dem neuen Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Wird also 2006 bestellt, aber erst 2007 geliefert, greift der neue Steuersatz. Von dem Bruttopreis hat der Händler statt 16 Prozent Umsatzsteuer nun 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen. Der Mehrbelastung liegt damit beim leistenden Unternehmer.

Für langfristige Verträge hat der Gesetzgeber aber eine Regelung in § 29 UStG aufgenommen. Nach dieser Vorschrift besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des leistenden Unternehmers an den Leistungsempfänger auf Ausgleich seiner steuerlichen Mehrbelastung. Auf Basis von § 29 UStG kann der Unternehmer, wenn er eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausführt, von dem Empfänger dieser Leistung einen angemessenen Ausgleich seiner umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen.

§ 29 UStG gewährt einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. § 29 UStG lautet wie folgt: "(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.

Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes".

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