Das Geschäft blüht - das Risiko ebenso

Neues aus der Abmahn-Szene

10.09.2009

2. Unberechtigte Abmahnungen berechtigten zum Kostenersatz gegenüber dem Abmahner

Das Amtsgericht Dresden (Az.: -103 C 0632/08-) sprach dem Autor bzw. der Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch wegen unberechtigter Abmahnung aus § 678 BGB, der sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag", zu.

Gerade ein solcher Anspruch wird von abmahnenden Anwälten gern als nicht anwendbar behauptet und verneint. Ein solcher Regressanspruch bestand jedoch schon immer und wird seit einiger Zeit immer häufiger von den angerufenen Gerichten zu Recht bestätigt, um die "Abmahnerei" auf das Notwendige zu beschränken. Neben den Gerichten in Dresden sprechen beispielsweise auch das Amtsgericht Bonn und das Amtsgericht Elze (bei Hannover) einen solchen Regressanspruch zu.

Die Abmahnerin ging in Berufung vor das Landgericht Dresden.

Das Landgericht Dresden fand jedoch in seiner Entscheidung mit dem Az. 3 S 436/08 sehr offenere und klare Worte gegenüber der Abmahnerin und deren Anwalt. So führt das Gericht auf nicht weniger als einer gesamten DIN A 4 Seite des Urteils fast sämtliche Textstellen an, welche den bestehenden Anspruch aus § 678 BGB in der deutschen Rechtssprechung und im juristischen Schrifttum bejahen.

3. Ein erstes Fazit

Dem Abmahner muss klar sein, dass er im Falle einer unberechtigten Abmahnung durchaus mit Kostenerstattungsansprüchen zu rechnen hat.

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