Das Geschäft blüht - das Risiko ebenso

Neues aus der Abmahn-Szene

10.09.2009

4. Ist eine Originalvollmacht bei Abmahnungen notwendig?

Diskutiert wird unter Juristen auch, ob einer Abmahnung eine Originalvollmacht beizulegen ist. Es wird von verschiedensten Gerichten deutschlandweit vertreten, dass allein das Fehlen einer solchen Original-Vollmacht die gesamte Abmahnung aufgrund des § 174 BGB unwirksam macht. Ist eine solche Vollmacht im Original daher notwendig?

Die Beantwortung dieser Frage ließ das Amtsgericht offen, da die Abmahnung des Rechtsanwaltes aus Coswig bei Dresden an etlichen weiteren materiellen Mängeln litt.

Das Landgericht Dresden aber setzt sich in seinem Urteil ausführlich mit dem Umstand der nicht beigefügten Originalvollmacht gem. § 174 BGB auseinander. Das Landgericht kommt zu dem Schluss, dass es seitens des abmahnenden Rechtsanwalts grob fahrlässig war, in diesem konkreten Fall keine Originalvollmacht der Abmahnung beigelegt zu haben.

5. Ein zweites Fazit

Jeder abgemahnte Mitbewerber sollte eine ausgesprochene Abmahnung nicht aussitzen oder einfach hinnehmen und so am falschen Ende sparen. Vielmehr zeigen sich in der wettbewerbsrechtlichen Praxis des Autors sehr häufig die Fälle, in welcher teilweise oder komplett unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen wurden.

In solchen Fällen führt die Zurückweisung der Ansprüche meist dazu, dass der Anspruch vom Abmahner komplett zurückgezogen wird oder - im Falle des erfolgreichen Regresses - der Abmahner seine bis dahin lukrative Abmahntätigkeit wahrscheinlich für die Zukunft einschränkt oder ganz beendet.

Der Weg zum spezialisierten Anwalt lohnt sich daher bei Abmahnungen immer und spart häufig gutes Geld.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Download-Bereich von www.recht-und-vertrag.de.

Der Autor Mark Schomaker ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten IT-Recht, Wett-bewerbsrecht, ElektroG und Vertragsrecht.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, E-Mail: RA.Schomaker@recht-und-vertrag.de, Internet: www.recht-und-vertrag.de

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