Das Geschäft blüht - das Risiko ebenso

Neues aus der Abmahn-Szene

10.09.2009
Unberechtigte Abmahnungen können schnell zum Bumerang werden. Mark Schomaker nennt Beispiele.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können ein wirksames und angemessenes Mittel sein, um einem Mitbewerber auf dessen wettbewerbswidriges Verhalten aufmerksam zu machen.

Eine Abmahnung muss formell und auch inhaltlich (materiell) korrekt gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochen werden.

1. Die traurige Abmahnpraxis bei eBay und Co.

Das Geschäft mit Abmahnungen blüht gerade wegen Internetplattformen wie eBay und Amazon und den hohen rechtlichen Anforderungen an den gewerblichen Onlinehandel dort.

Eine Abmahnung akzeptiert der Abgemahnte oft nur, weil er sich dem Druck und dem äußeren Schein des Abmahners beugt und lieber eine gewisse Summe zahlt, "um Ruhe" zu haben, anstatt sinnvolles Geld für seine eigene Verteidigung zu investieren.

Abmahnende Rechtsanwälte und Ihre Mandanten sind häufig der juristischen Meinung, dass sie unbehelligt und nach belieben Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern aussprechen können und dürfen. Dass auch eine solche unberechtigte Abmahnung Konsequenzen für den Abmahner haben kann, hat unlängst ein Unternehmen aus Dresden von den angerufenen Gerichten erfahren dürfen.

Die Firma HiTeCo high-tech-commerc GmbH aus Dresden hat nun auch in zweiter Instanz wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Abmahnung vor den heimischen Gerichten in Dresden verloren.

So hat die Firma HiTeCo im Juli 2007 einen Mitbewerber bei eBay abgemahnt, nachdem dieser eine Woche zuvor Mikrowellen neu in sein Sortiment aufgenommen hatte. Abgemahnt wurden vermeintliche Verstöße gegen das Widerrufsrecht und mehrere AGB Klauseln. Nachdem die Abmahnung in der Folgezeit vom Autor unverzüglich wegen fehlender Vollmacht und anderer materieller Mängel zurück gewiesen worden war, wurde die Abmahnerin im Frühjahr 2008 vor dem Amtsgericht Dresden in Regress genommen. Eingefordert wurden insofern die dem Abgemahnten entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Prüfung der Abmahnung.

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