Übergangsfrist bis zum 04.11.2011

Neues Muster zur Widerrufsbelehrung

01.09.2011
Welche Regelungen zum Wertansatz sich zum 4. August geändert haben, sagt Johannes Richard.
Foto: Fineas - Fotolia.com

Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde am 26.05.2011 durch den Bundestag beschlossen. Das Gesetz wurde nach längerer Verzögerung endlich veröffentlicht und gilt seit dem 04.08.2011.

Was ändert sich?

Es wurde zum einen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geändert sowie das EGBGB. Es gibt es ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung. Wenn wir im Folgenden von der Widerrufsbelehrung sprechen, ist hiermit natürlich auch die Rückgabebelehrung gemeint, die sich ebenfalls geändert hat.

Grundsätzlich haben sich die Regelungen zum Wertersatz bei Benutzung der Ware und anschließendem Widerruf geändert.

Neu geregelt ist, dass ein Wertersatz dann zu leisten ist, wenn die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Die wirtschaftlichen Folgen hat der Gesetzgeber hierbei durchaus erkannt. Es heißt insofern in der Gesetzesbegründung:

"Soweit der Verbraucher die Ware in einer Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben, entspricht es daher den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, für diese weitergehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Es wäre unbillig, wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Regelung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und dann wieder zurückzugeben."

Die Beweislast für eine Nutzung der Ware, die im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, liegt beim Unternehmer. Diesem kommt nach Ansicht des Gesetzgebers der Beweis des ersten Anscheins zugute: Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, entspricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Erheblich sein kann aber nicht nur die Intensität der Gebrauchsspuren.

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