Übergangsfrist bis zum 04.11.2011

Neues Muster zur Widerrufsbelehrung

01.09.2011

Praxistipp: Vereinbarung der 40-Euro-Klausel muss das Wort "regelmäßigen" enthalten

Für die Verwendung der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber das Wort "regelmäßigen" bei der Kostenerstattung mit aufgenommen hat, muss auch die entsprechende Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, jedenfalls außerhalb der Widerrufsbelehrung, angepasst werden. Das Wort "regelmäßigen" im Zusammenhang mit den Kosten der Rücksendung muss auf jeden Fall verwendet werden. Anderenfalls wird etwas anderes vereinbart als das, was der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Bei Nutzung der Widerrufsbelehrung sollten Händler daher darauf achten, dass auch die regelmäßigen Kosten der Rücksendung gesondert vereinbart werden.

Nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrungen können dann abgemahnt werden

Ähnlich wie bei der letzten Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 kann nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem 04.11.2011 wieder einmal wettbewerbsrechtlich umfangreich abgemahnt werden, wenn Internethändler es verpassen, die Widerrufsbelehrung abzuändern. Wie auch bei der letzten Änderung ist für den Abmahner leicht zu erkennen, ob es sich um ein neues oder ein altes Muster handelt. Diesmal wird es jedoch entspannter zugehen, da die Übergangsfrist von drei Monaten besteht. (oe)

Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt und unter anderem auf Internetrecht spezialisiert.

Kontakt:

Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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