In der Praxis führt dies zu einer faktischen Unkündbarkeit des internen hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten. Eine solche Unkündbarkeit gibt es bei einem externen Datenschutzbeauftragten, zumindest nach herrschender Meinung, nicht. Allerdings sind einige Stimmen in der juristischen Literatur anderer Auffassung und bestreiten, dass der Vertrag mit einem externen Beauftragten fristgemäß gekündigt werden kann, wenn eine Laufzeitbefristung besteht. Insoweit sollte für eine Unternehmensleitung eine Kündbarkeit kein Entscheidungskriterium dafür sein, ob ein externer oder interner Datenschutzbeauftragter bestellt wird.
Steckbrief des Autors: Thomas Feil arbeitet als Rechtsanwalt in Hannover und hat sich auf Themen der IT-Branche spezialisiert. Kontakt und weitere Informationen: www.recht-freundlich.de