Erlaubt oder verboten

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

14.05.2013
Darf der Arbeitnehmer den PC mit Internetanschluss jederzeit zu privaten Zwecken nutzen? Und wenn die Nutzung zulässig ist, darf der Arbeitgeber diese uneingeschränkt kontrollieren? Wir klären auf.
Im Streitfall treten große Probleme auf, wenn keine oder keine klaren Regelungen über die Internetnutzung am Arbeitsplatz bestehen.
Im Streitfall treten große Probleme auf, wenn keine oder keine klaren Regelungen über die Internetnutzung am Arbeitsplatz bestehen.

Ohne Computer läuft auch am Arbeitsplatz fast gar nichts mehr. Es wird gesurft, gemailt und es werden Daten heruntergeladen, häufig auch zu privaten Zwecken. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich dabei oft nicht darüber im Klaren, was sie dürfen.

Darf der Arbeitnehmer den PC mit Internetanschluss jederzeit zu privaten Zwecken nutzen? Und wenn die Nutzung zulässig ist, darf der Arbeitgeber diese uneingeschränkt kontrollieren?

Die private Nutzung des Internets ist den Arbeitnehmern nur erlaubt, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NZA 2006, 98), wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich gestattet hat oder duldet.

Erlaubte Privatnutzung ohne ausdrückliche Beschränkungen

Die Erlaubnis kann z.B. durch eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung erteilt werden. In vielen Betrieben existieren jedoch keine Vereinbarungen über die private Nutzung des Internets. Lässt der Arbeitgeber diese gleichwohl zu, kann darin eine Erlaubniserteilung durch schlüssiges Handeln gesehen werden.

Allerdings ist dann die private Nutzung nur im "angemessenen zeitlichen Umfang" erlaubt (BAG, NZA 2006, 98; BAG, NZA 2007, 922). Was darunter zu verstehen ist, ist nicht verbindlich festgelegt.

Das Arbeitsgericht Wesel (NJW 2001, 2490) hatte sich bereits im Jahre 2001 mit der Frage zu befassen, wann der angemessene zeitliche Umfang überschritten ist. Es entschied, dass 80 bis 100 Stunden privates surfen im Internet binnen eines Jahres noch gebilligt werden muss. Danach steht das Arbeitsgericht Wesel damit den Arbeitnehmern immerhin ca. 25 Minuten am Tag private Nutzung zu. Aber Vorsicht: Dieser Umfang kann nicht als verbindlicher Maßstab angesehen werden. Andere Arbeitsgerichte könnten diese Frage durchaus restriktiver werten. Das Bundesarbeitsgericht sah jedenfalls eine private Internetnutzung von knapp 1,5 bis 2,25 Stunden an jeweils einem Arbeitstag als ausschweifend an (BAG, NZA 2006, 98) und stellte unmissverständlich klar, dass die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers darstellt (BAG, NZA 2006, 98; BAG, NZA 2007, 922). In einem solchen Fall ist die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Erteilung einer Abmahnung gerechtfertigt.

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