Teil 2

Rauchen im Job

18.08.2010

Keine Ausnahmeregelung anwendbar

Hieraus folgte nach Ansicht der Richter auch für den klagenden Croupier ein Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Hiergegen konnte sich das Spielcasino auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 ArbStättV berufen. Danach hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur solche Schutzmaßnahmen zu treffen habe, wie die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Denn die Richter befanden, dass die mit der Ausnahmeregelung geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ihrerseits durch das Nichtraucherschutzgesetz wieder eingeschränkt wurde. Da in dem Spielsaal, in dem der Croupier tätig war, mit der angrenzenden Bar auch eine Gaststätte betrieben wurde, war nämlich auch der § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes (NRSG) zu berücksichtigen. Diese Vorschrift verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten. Damit habe im vorliegenden Fall für eine Anwendung der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 2 ArbStättV kein Raum mehr bestanden. Der Klage des Croupiers auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes wurde daher stattgeben (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 241/08).

Aus dieser Entscheidung des BAG geht zum einen hervor, dass jeder Arbeitnehmer unabhängig von seiner persönlichen gesundheitlichen Konstitution einen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes geltend machen kann. Zum anderen kann aus dieser Entscheidung geschlussfolgert werden, dass sich Arbeitgeber auf die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 2 ArbStättV dann nicht berufen können, wenn das Rauchen in Räumen mit Publikumsverkehr schon aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist.

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