Teil 2

Rauchen im Job

18.08.2010

Kündigungsschutzklage abgewiesen

Hiergegen erhob der Lagerarbeiter vor den Arbeitsgerichten eine Kündigungsschutzklage, in der er geltend machte, dass das Lager kein Produktionsraum im Sinne der Arbeitsordnung sei und daher vom betrieblichen Rauchverbot nicht umfasst sei. Außerdem habe er nur aufgrund von erhöhtem Stress im Lager geraucht, was aus seiner Sicht ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Seine Klage hatte indes in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Richter des LAG Köln hielten die Kündigung für gerechtfertigt. Dabei befanden sie es auch für unerheblich, dass der Wortlaut der Arbeitsordnung nicht eindeutig auf Lagerräume, sondern lediglich auf Produktionsräume Bezug nahm. Denn für sie ergab sich das Rauchverbot zumindest aus einer betrieblichen Übung, welches infolge der Verbotszeichen seit langer Zeit auch im Lager des Unternehmens galt.

Ferner habe der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter auch den im Arbeitsrecht geltenden Ultima-ratio-Grundsatz beachtet, indem der Lagerarbeiter durch die Abmahnung und die Aussprache der ersten Kündigung zuvor eindeutig gewarnt worden ist. Dennoch habe er sich ein weiteres Mal über das geltende Rauchverbot hinweggesetzt. Daher konnte auch die sehr lange Betriebszugehörigkeit des Klägers einer verhaltensbedingten Kündigung nicht mehr entgegenstehen.

Außerdem ließen die Richter auch das Stress-Argument nicht gelten, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen unmittelbar an das Lager angrenzenden Aufenthaltsraum - dort war das Rauchen gestattet - kurz aufzusuchen (LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08).

Jedem Arbeitnehmer kann nach dieser Entscheidung des LAG Köln daher nur angeraten werden, bestehende betriebliche Rauchverbote äußerst ernst zu nehmen, da bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung drohen können.

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