Rechtstipps

Rechtstipps zum Umgang mit SLAs

08.09.2010

Vertragsverletzungen

Hält der Provider die vereinbarten Verfügbarkeitszeiten nicht ein oder behebt er eine Störung nicht innerhalb der vereinbarten Wiederherstellungszeit, verletzt er eine vertragliche Pflicht. Ist der Überlassungsvertrag oder Providervertrag als Mietvertrag anzusehen, hat der Kunde mietvertragliche verschuldensunabhängige Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, da ein solcher verschuldensunabhängiger Mängelanspruch dem Dienstvertragsrecht fremd ist. Bei Verschulden des Providers stehen dem Kunden aber nach Miet- oder Dienstvertragsrecht Schadensersatzansprüche zu, die aber im Einzelfall nachgewiesen werden müssen.

Da dies in der Regel kaum oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, empfiehlt es sich, für den Fall der Pflichtverletzung des Providers pauschalierte Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Die Höhe dieser Sanktionen hängt von dem Anspruch des Kunden an die Hochverfügbarkeit des Systems ab und von dem Verhandlungsgeschick der Parteien.

Pauschalierter Schadensersatz

Die Parteien können als pauschalierten Schadenersatz zum Beispiel vereinbaren, dass für den Fall der Nichteinhaltung der Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten die monatliche Vergütung für den Monat entfällt, in dem die Störung nicht beseitigt wurde. Hier empfiehlt es sich aber aus Providersicht nach Mängelklassen zu differenzieren und das Entgelt nur entfallen zu lassen, wenn die Gebrauchstauglichkeit völlig entfällt. In diesen Fällen ist mit Störungsklassen zu arbeiten und für Störungen der Priorität II (behinderte Gebrauchsfähigkeit) und III (leichte Störung) eine entsprechende Minderung der Vergütung zu vereinbaren.

- Störungsklasse: Betriebsverhindernde Störung; Wiederherstellungszeit: ein Monat; Minderung der Vergütung bei Fristverletzung; 100 Prozent

- Störungsklasse: Betriebsbehindernde Störung; Wiederherstellungszeit: zwei Monate; Minderung der Vergütung bei Fristverletzung: 80 Prozent

- Störungsklasse: Leichte Störung, Wiederherstellungszeit: vier Monate; Minderung der Vergütung bei Fristverletzung: 10 Prozent

Die Störungsklassen sind zu definieren.

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