Geplant

Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

06.08.2008

- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil nicht gibt oder dieser von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird (Nr. 17 des Anhangs),

- die Übermittlung von Werbematerialien unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs).

Nach der Ansicht des Bundesjustizministeriums werden solche "absoluten" Verbote dem Verbraucher künftig die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Das Ministerium verbindet mit dieser Auflistung einzelner verbotener Verhaltensweisen eine größere Transparenz, da der Verbraucher künftig dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen könne, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Falle verboten ist und welches nicht.

2. Vergrößerter Anwendungsbereich

Des Weiteren soll der Anwendungsbereich des UWG künftig auch auf eine Kontrolle des Verhaltens der Unternehmen während und nach dem Vertragsschluss ausgeweitet werden. Damit gilt das UWG künftig nicht mehr nur für das Verhalten der Unternehmen vor einem Vertragsschluss, wie es der § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bislang vorsieht.

Insoweit wird das künftige UWG nicht mehr auf den Begriff des "unlauteren Wettbewerbs" abstellen, sondern von "unlauteren, geschäftlichen Handlungen" sprechen, so der § 1 UWG-Entwurf. Im Zuge dessen soll auch der Begriff der "geschäftlichen Handlung" mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-Entwurf neu definiert werden. Hierunter wird dann jedes Verhalten einer Person zu verstehen sein, welches zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Die Gesetzesnovelle wird namentlich für die Versicherungsbranche Auswirkungen haben. Denn hierzu enthält die Nr. 27 des erwähnten Anhangs ein ausdrückliches Verbot für Versicherungsunternehmen, Schreiben eines Verbrauchers, mit dem dieser einen Anspruch bei der Versicherung geltend macht, systematisch unbeantwortet zu lassen, um diesen hierdurch letztlich von der Ausübung seiner Rechte abzubringen.

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