Geplant

Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

06.08.2008

3. Erweiterte Informationspflichten

Nach dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen künftig erhöhten Informationspflichten unterliegen. Verbrauchern dürfen demnach nicht mehr solche Informationen vorenthalten werden, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen.

Hierzu soll vor allem mit dem § 5 a UWG-Entwurf künftig die Irreführung des Verbrauchers durch Unterlassen wichtiger Informationen verboten werden. Als Beispiel führt das Bundesjustizministerium folgenden Fall an: ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, das diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG-Entwurf soll ein solches Verhalten künftig unlauter sein.

Auch mit den neuen Informationspflichten möchte das Bundesjustizministerium bei Verbrauchern für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen. Allerdings wird der in § 5 a UWG-Entwurf vorgesehene Katalog nicht abschließend sein, damit die Rechtsprechung Raum für Fortentwicklungen hat. Unter diesem Gesichtspunkt werden Verbraucher allerdings nur schwer Transparenz finden können.

4. Fazit

Der Gesetzentwurf zum neuen UWG muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Bis dahin bleibt abzuwarten, welche dieser Änderungen tatsächlich in geltendes Recht umgesetzt werden können und welche nicht. Allerdings zeichnet sich mit dem Entwurf für die Zukunft ein erheblich verschärftes Wettbewerbsrecht ab. Hier werden zahlreiche Unternehmen ihre Geschäftspraktiken überdenken und an die neuen Vorschriften anpassen müssen, sofern sie nicht von ihren Mitbewerben abgemahnt werden möchten. Insoweit steht aufgrund dieser Gesetzesnovelle gerade nicht zu erwarten, dass sich die bestehende erhebliche Abmahnwelle wegen der Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in naher Zukunft abschwächen wird (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 21.05.2008).

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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