Rente mit 67: Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen?

16.04.2007
Von Dr. Christian

Es ist empfehlenswert, die eingetretene Änderung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahren bei der künftigen Vertragsgestaltung dergestalt zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsvertrag nicht mehr auf das Erreichen des 65. Lebensjahres zeitlich begrenzt ist, sondern auf den Eintritt der so genannten Regelaltersrente abstellt. Für neu abzuschließende Arbeitsverträge bietet sich beispielsweise folgende Formulierung an: "Der Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Alter erreicht, ab dem er erstmals einen Anspruch auf gesetzliche Regelaltersrente erwirbt". Diese Klausel vermeidet bewusst die Festlegung auf ein bestimmtes Alter, sondern verweist auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den §§ 35 und 235 SGB VI, welche die jeweils gültigen Regelaltersrenten festlegen. Durch die schrittweise Anhebung kann die Regelaltersrente in der Übergangsphase von 2012 bis 2029 zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr liegen. Die vorstehend zitierte Klausel dürfte also dem Bestimmtheitserfordernis arbeitsvertraglicher Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechen, da das jeweils geltende Regelrenteneintrittsalter gesetzlich festgelegt ist und sich durch einen Blick in das Gesetz entnehmen lässt.

Für bereits bestehende Arbeitsverträge, die ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, hat der Gesetzgeber vorgesorgt und durch eine Änderung des § 41 S. 2 SGB VI eine Klarstellung mit auf den Weg gebracht. Enthält demnach der Arbeitsvertrag einen früheren Beendigungstermin als das neue Regelrenteneintrittsalter, gilt der Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer trotzdem so, als wäre er von vornherein auf das Erreichen der neuen Regelaltersrente befristet.

Zur Startseite